Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEDITEC RHEINLAND GMBH

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1.Diese Allgemeinen Verkaufs- und Reparaturbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma MEDITEC Rheinland GmbH (im folgenden MEDITEC genannt).

2.Angebote der MEDITEC richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von 
§ 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Die MEDITEC behält sich vor, bei Bestellungen eines Neukunden anhand von Registereinträgen oder Gewerbeanmeldungen zu überprüfen, ob die Bestellung von einem gewerblichen Abnehmer aufgegeben wurde. Mit Bestellung oder Auftragserteilung an MEDITEC erklärt der Kunde, Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen zu sein.

3.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden von MEDITEC werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von MEDITEC ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsabschluss und Auftragserteilung

1.Mit der Erteilung des Service- oder Wartungsvertrages oder der Warenbestellung, auch via Internet, erklärt der Kunde verbindlich, als Unternehmer den Service- oder Wartungsvertrag erteilen, bzw. die bestellte Ware von MEDITEC erwerben zu wollen.

2.MEDITEC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang bei ihr anzunehmen. Als angemessen wird eine Frist von 4 Tagen vereinbart. Die Annahme kann entweder schriftlich, durch Ausführung des Service- oder Wartungsvertrages, oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden, erklärt werden. Erst durch Annahme des Angebotes oder der Bestellung durch die MEDITEC kommt ein Vertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieser Bedingungen zustande.

3.Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die eigenen Zulieferer von MEDITEC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von MEDITEC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Geschäftes mit dem Zulieferer von MEDITEC. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuell geleistete Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Lieferung

1.Liefertermine und –fristen sind stets unverbindlich, es sei denn, es ist abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2.Im Falle der Lieferung an Kaufleute, Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen geht das Risiko und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung auf den Empfänger über, sobald die Sendung an das die Zustellung ausführende Transportunternehmen übergeben worden ist. Die Kosten der Lieferung trägt stets der Empfänger.

3.Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, wie z. b. Krieg, innere Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche oder gerichtliche Anordnungen sowie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, auch wenn diese bei Vorlieferanten der MEDITEC eintreten, hat die MEDITEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sollten diese Verzögerungen länger als 8 Wochen andauern, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurück zu treten. Schadensersatzforderungen des Kunden gegen die MEDITEC aufgrund Lieferverzögerungen wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen, sofern die MEDITEC den Kunden im Falle des Eintritts höherer Gewalt unverzüglich auf die Lieferschwierigkeiten und deren Ursachen sowie die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung hingewiesen hat, kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der MEDITEC oder deren Erfüllungsgehilfen zu der Verzögerung geführt hat und bereits erbrachte (Teil-)Leistungen des Kunden unverzüglich nach dessen Rücktritt an den Kunden erstattet worden sind.

4.Die MEDITEC ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.

III. Preise

1.Alle genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.Alle berechneten Leistungen und Warenlieferungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich und in Textform mit MEDITEC vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge zahlbar.

3.Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.Wurde ein längerfristiger Wartungsvertrag abgeschlossen und liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Leistungs-/ Liefertermin mehr als vier Monate, ist MEDITEC berechtigt, bei einer Steigerung von Materialpreisen und Transportkosten, die hierfür am Tage der Leistung/ Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Der vereinbarte Betrag für die Wartungspauschale bleibt hiervon unberührt.

IV. Ersatzteile

1.MEDITEC bietet neben Originalteilen der jeweiligen Produkthersteller auch kompatible Ersatzteile anderer Hersteller an. Kompatible Ersatzteile sind keine Originalteile der Produkthersteller der jeweiligen Grundware, sondern Teile von anderen Herstellern, die den gleichen Anforderungen an Qualität und Leistung genügen, allerdings kostengünstiger sind.

2.Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, statt der als „kompatible Ersatzteile“ bezeichneten Waren auch Originalteile der jeweiligen Produkthersteller zu erwerben.

V. Kostenvoranschlag

1.Wünscht der Kunde oder Auftraggeber eines Service-, Wartungs-, oder Reparaturauftrages eine verbindliche Preisangabe vor endgültiger Auftragserteilung, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind der Arbeitsaufwand und die zur Reparatur erforderlichen Teile im Wesentlichen und so weit wie möglich und zumutbar aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. MEDITEC ist an einen solchen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

2.Vorarbeiten, wie z.B. die Untersuchung des Reparaturgegenstandes, die Separierung von Einzelteilen zur Untersuchung, die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, die Bestellung von Plänen u.ä., sind vergütungspflichtig.

3.Wird auf Grund eines Kostenvoranschlages ein Reparaturauftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der angeschlagene Gesamtpreis kann bei der Berechnung bis zu 10 %, darüber nur mit Zustimmung des Auftraggebers, überschritten werden.

VI. Abnahme und Gefahrübergang

1.MEDITEC liefert die bei ihr bestellten Waren durch eigenen Kundendienstservice. Erfüllungsort ist, auch bei Reparaturaufträgen und sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz von MEDITEC.

2.Die Versendung von Waren zur Reparatur an MEDITEC erfolgt auf ausschließliche Gefahr des Kunden, auch wenn MEDITEC die Abholung für den Kunden organisiert.

3.Bei Service- und Wartungsarbeiten hat eine förmlich Abnahme stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gelten die Leistungen mit beendeter Lieferung und Quittung des Montageauftrags als abgenommen. Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind spätestens bei Abnahme MEDITEC gegenüber geltend zu machen. Bei Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

VII. Gewährleistung

1.MEDITEC leistet für durch sie verursachte Mängel bei Service-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten Gewähr durch Nachbesserung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Bei Service-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten verjähren die Rechte des Auftraggebers nach 12 Monaten, gerechnet ab der Abnahme der Service- oder Wartungsarbeit bzw. des Reparaturgegenstandes. 
Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der MEDITEC oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens der MEDITEC, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2.Werden Neuwaren oder -teile innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist seit Gefahrenübergang / Abnahme durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert MEDITEC nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen einer als neu erworbenen Ware nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.MEDITEC verkauft Instrumente, Zubehör und sonstige Waren, wenn diese von einem Voreigentümer gebraucht oder sonst bereits genutzt worden sind, in dem Zustand, so wie er in einem Verkaufsobjekt oder einer ähnlichen individuellen Darstellung beschrieben worden ist. Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung den Zustand der Ware als vertrags- und ordnungsgemäß und erwirbt diese „gebraucht wie besichtigt und geprüft“. Garantieansprüche für gebrauchte Waren werden ausdrücklich ausgeschlossen.

4.Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Hersteller vorgeschriebene Betriebs- und Wartungsarbeiten nicht befolgt, Änderungen an der von MEDITEC erbrachten Leistung vorgenommen, oder wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder durch Dritte zurückzuführen ist. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

5.Im kaufmännischen Verkehr gilt hinsichtlich der Rügepflichten des Kunden 
§ 377 HGB.

6.Die MEDITEC haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der MEDITEC, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von der MEDITEC, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die MEDITEC nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Sache eintreten, haftet die MEDITEC nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

8.Die MEDITEC haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen.

9.Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

VIII. Haftung

IX. Eigentumsvorbehalt

1.Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur Begleichung aller Forderungen der MEDITEC gegen den Kunden bleibt das Eigentum der Ware bei der MEDITEC. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware, auch im Falle der Weiterverarbeitung zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, auch im Falle der Weiterverarbeitung mit anderen Waren zu einer neuen Sache, an die MEDITEC ab, die diese Abtretung annimmt.

2.Die MEDITEC ist berechtigt und der Kunde ist auf Verlangen der MEDITEC verpflichtet, dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, hat der Kunde die MEDITEC unverzüglich hierüber zu informieren, den Dritten auf die Rechte der MEDITEC hinzuweisen und der MEDITEC alle erforderlichen Unterlagen zur Durchsetzung deren Rechte zur Verfügung zu stellen. Die mit der Pfändung der MEDITEC entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.MEDITEC ist berechtigt bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen

X. Schlussbestimmungen

1.Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der MEDITEC und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von MEDITEC.

3.Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

GARANTIEERKLÄRUNG

I. Garantiegeber/Anwendungsbereich

1. Die hier beschriebene Garantie besteht nur für von der MEDITEC angebotene Neuwaren, sofern diese ausdrücklich mit einer Garantie beworben oder verkauft werden. Garantiegeber ist die MediTec Rheinland GmbH, Kölner Str. 120, 53913 Swisttal.

2. Von der Garantie bleiben die dem Kunden zustehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung sowie weitere gesetzliche Rechte aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden von der Garantie nicht eingeschränkt.

3. Die nachfolgenden Garantiebedingungen gelten nur insoweit, als sie dem jeweiligen nationalen Recht im Hinblick auf Garantiebestimmungen nicht entgegenstehen.

II. Inhalt, Dauer und räumlicher Umfang der Garantie

1. Die MEDITEC gewährt für alle mechanischen Bauteile des unter Garantie verkauften Gerätes nach Maßgabe der hier beschriebenen Bedingungen eine Garantie von 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Gerätes an den Kunden. Treten innerhalb dieser Garantiefrist Mängel an dem Gerät auf, die nicht auf einer der unter III. Ziffer 2. bis 4. genannten Ursachen beruhen, so wird das betreffende Gerät nach eigenem Ermessen der MEDITEC entweder kostenlos repariert oder kostenlos ersetzt.

2. Die Garantie umfasst ausdrücklich nicht die Lieferung oder Abholung des auszutauschenden Gerätes oder eines Ersatzteils von der MEDITEC an bzw. zu dem den Kunden. Von der Garantie weiter nicht umfasst sind sämtliche elektrischen und/oder elektronischen Bauteile sowie solche Komponenten, darüber hinaus die dem Kunden entstehenden Versandkosten für die Übersendung des Gerätes an die MEDITEC sowie sonstige Spesen. Ebenfalls nicht von der Garantie umfasst sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, auf Ersatz von Folgeschäden oder Schäden, die nicht an dem der Garantie unterworfenen Gerät selbst entstanden sind. Die Garantie begründet keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag.

3. Die Garantie besteht für alle Kaufgeschäfte, in denen eine Lieferung des Geräts durch die MEDITEC an eine Anschrift innerhalb der Europäischen Union (EU) erfolgt ist.

III. Garantiebedingungen

1. Anspruch auf Garantieleistung besteht nur dann, wenn zusammen mit dem Gerät eine Kopie der Kaufrechnung oder des Kassenbeleges des Verkaufs durch die MEDITEC vorgelegt wird.

2. Die Garantie berechtigt nicht zur kostenlosen Inspektion oder Wartung des Gerätes. Sofern ein Mangel auf unsachgemäße Benutzung durch den Kunden oder einen Dritten zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen. Ebenfalls nicht vom Garantieanspruch erfasst sind Mängel an Verschleißteilen, die auf vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind. Verschleißteile im Sinne dieser Bestimmung sind alle Teile, die einer einsatzbedingten Abnutzung unterliegen.

3. Nicht von der Garantieleistung erfasst sind darüber hinaus Schäden,

• die auf unsachgemäßer Benutzung oder Fehlgebrauch des Gerätes für einen anderen als seinen vertragsgemäßen Zweck unter Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitungen beruhen,

• die auf äußere Gewalt und/oder Gewalteinwirkung beruhen,

• die auf dem Anschluss, dem Gebrauch oder der Nutzung des Gerätes in einer Weise, die den geltenden technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen zuwiderläuft beruhen.

4. Das Garantierecht erlischt darüber hinaus, wenn das Gerät durch eine nicht autorisierte Person oder durch den Kunden selbst eingebaut, repariert bzw. Bauteile an dem Gerät vom Kunden oder einem nicht autorisierten Dritten geöffnet werden.

5. Sofern die MEDITEC bei Überprüfung des Gerätes im Rahmen der Geltendmachung eines Garantieanspruches feststellt, dass der vorliegende Schaden nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt, sind die der MEDITEC entstandenen Kosten der Überprüfungsleistung vom Kunden zu tragen.

IV Übertragung der Garantie

Bei Veräußerung eines unter die Garantie fallenden Gerätes können die Garantieansprüche an den Erwerber des Gerätes übertragen werden. Bei Einhaltung der Garantiebedingungen stehen dem Erwerber des Gerätes die Garantieansprüche gleichfalls zu.

V. Verjährung der Garantieansprüche

Ansprüche auf Garantieleistungen verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Schadenseintritt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Garantiedauer.

Diese Garantieerklärung können Sie speichern und ausdrucken.

Stand: Juli 2012