Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Reparaturbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens, der Firma MEDITEC Rheinland GmbH, (im folgenden MEDITEC genannt).
- Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit handeln (s. §14 BGB). MEDITEC geht Geschäftsbeziehungen nur mit Unternehmen in diesem Sinne ein. Mit Bestellung oder Auftragserteilung an MEDITEC erklärt der Kunde, Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen zu sein.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden von MEDITEC werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von MEDITEC ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss und Auftragserteilung
- Angebote von MEDITEC sind freibleibend, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.
- Mit der Erteilung des Service- oder Wartungsvertrages oder der Warenbestellung, auch via Internet, erklärt der Kunde verbindlich, als Unternehmer den Service- oder Wartungsvertrag erteilen, bzw. die bestellte Ware von MEDITEC erwerben zu wollen.
- MEDITEC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang bei ihr anzunehmen. Als angemessen wird eine Frist von 4 Tagen vereinbart. Die Annahme kann entweder schriftlich, durch Ausführung des Service- oder Wartungsvertrages, oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden, erklärt werden.
- Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die eigenen Zulieferer von MEDITEC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von MEDITEC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Geschäftes mit dem Zulieferer von MEDITEC. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuell geleistete Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Preise
- Alle genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Alle berechneten Leistungen und Warenlieferungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich und in Textform mit MEDITEC vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge zahlbar.
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch MEDITEC in Textform anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Wurde ein längerfristiger Wartungsvertrag abgeschlossen und liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Leistungs-/ Liefertermin mehr als vier Monate, ist MEDITEC berechtigt, bei einer Steigerung von Materialpreisen und Transportkosten, die hierfür am Tage der Leistung/ Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Der vereinbarte Betrag für die Wartungspauschale bleibt hiervon unberührt.
IV. Kostenvoranschlag
- Wünscht der Kunde oder Auftraggeber eines Service-, Wartungs-, oder Reparaturauftrages eine verbindliche Preisangabe vor endgültiger Auftragserteilung, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind der Arbeitsaufwand und die zur Reparatur erforderlichen Teile im Wesentlichen und so weit wie möglich und zumutbar aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. MEDITEC ist an einen solchen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
- Vorarbeiten, wie z.B. die Untersuchung des Reparaturgegenstandes, die Separierung von Einzelteilen zur Untersuchung, die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, die Bestellung von Plänen u.Ä., sind auf Grund Vereinbarung vergütungspflichtig.
- Wird auf Grund eines Kostenvoranschlages ein Reparaturauftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der angeschlagene Gesamtpreis kann bei der Berechnung bis zu 10 %, darüber nur mit Zustimmung des Auftraggebers, überschritten werden.
V. Abnahme und Gefahrübergang
- MEDITEC liefert die bei ihr bestellten Waren durch eigenen Kundendienstservice. Teillieferungen sind möglich. Erfüllungsort ist, auch bei Reparaturaufträgen und sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz von MEDITEC.
- Die Versendung von Waren zur Reparatur an MEDITEC erfolgt auf ausschließliche Gefahr des Kunden, auch wenn MEDITEC die Abholung für den Kunden organisiert.
- Bei Service- und Wartungsarbeiten hat eine förmlich Abnahme stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gelten die Leistungen mit beendeter Lieferung und Quittung des Montageauftrags als abgenommen. Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind spätestens bei Abnahme MEDITEC gegenüber geltend zu machen. Bei Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
VI. Gewährleistung
- MEDITEC leistet für durch sie verursachte Mängel bei Service-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten Gewähr durch Nachbesserung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Bei Service-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten verjähren die Rechte des Auftraggebers nach 12 Monaten, gerechnet ab der Abnahme der Service- oder Wartungsarbeit bzw. des Reparaturgegenstandes.
- Werden Neuwaren oder -teile innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist seit Gefahrenübergang / Abnahme durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert MEDITEC nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen einer als neu erworbenen Ware nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Mängelfolgeschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- MEDITEC verkauft Instrumente, Zubehör und sonstige Waren, wenn diese von einem Voreigentümer gebraucht oder sonst bereits genutzt worden sind, in dem Zustand, so wie er in einem Verkaufsobjekt oder einer ähnlichen individuellen Darstellung beschrieben worden ist. Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung den Zustand der Ware als vertrags- und ordnungsgemäß und erwirbt diese „gebraucht wie besichtigt und geprüft“. Garantie- oder Haftungsansprüche für gebrauchte Waren werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Hersteller vorgeschriebene Betriebs- und Wartungsarbeiten nicht befolgt, Änderungen an unserer Leistung vorgenommen, oder wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder durch Dritte zurückzuführen ist. Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch MEDITEC nicht. Herstellergarantien für neue Waren bleiben davon unberührt und werden so an den Kunden weitergegeben, wie sie MEDITEC gegenüber zugesagt sind. MEDITEC übernimmt in keinem Fall eine über die Herstellergarantie hinausgehende Einstandspflicht.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich MEDITEC das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- MEDITEC ist berechtigt bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen
VIII. Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von MEDITEC.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 02.04.2004
